Besonderes Vorkaufsrecht
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch gibt der Gemeinde die Möglichkeit, neben dem allgemeinen Vorkaufsrecht ein besonderes Vorkaufsrecht (Satzungsvorkaufsrecht) zu begründen. Demnach kann die Gemeinde „in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht“.