Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und von 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
In der Gemeinde Wessobrunn wird der Abfall getrennt nach Biomüll (Braune Tonne), dem Grünen Punkt (Gelber Sack), Altpapier (Grauer Sack) und Restmüll (Graue Tonne) an den Grundstücken abgeholt.
Abfuhrtermine online: http://mobil.eva-abfallentsorgung.de/#calendar
Näher Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der EVA.
http://www.eva-abfallentsorgung.de/abfallentsorgung.html
Müllabfuhrtermine für Wessobrunn
Restmüll- und Biotonnen
können zu den Öffnungszeiten im Rathaus beantragt - umgetauscht und zurückgegeben werden.
Bitte bringen Sie beim Tausch oder bei Rückgabe Ihre bisherige Tonne in einem sauberen Zustand mit an das Rathaus.
Restmüllsäcke
können Sie bei Bedarf im Rathaus kaufen.
Wertstoffsäcke
Der Gelber Sack für Verpackungen mit dem Grünen Punk.
Der Grau Sack für Altpapier
Wertstoffsäcke erhalten Sie kostenlos im Rathaus.
Containerstandorte für Altglas Dosen etc.in Wessobrunn
Containerstellplatz Wessobrunn
Zimmermannstraße 14
82405 Wessobrunn
Containerstellplatz Forst
Templhof 14
82405 Wessobrunn - Forst
Containerstellplatz Haid
Sebastian-Jaud-Straße
82405 Wessobrunn-Haid
VR-Bank Werdenfels
Bankleitzahl: 703 900 00
Konto 4330234
IBAN DE11 7039 0000 0004 3302 34
BIC GENODEF1GAP
Raiffeisenbank Pfaffenwinkel
Bankleitzahl: 701 695 09
Konto 2610000
IBAN DE51 7016 9509 0002 6100 00
BIC GENODEF1PEI
Sparkasse Oberland
Bankleitzahl: 703 510 30
Konto 1313
IBAN DE16 7035 1030 0000 0013 13
SWIFT-BIC BYLADEM1WHM
Bodenrichtwertauskünfte obliegen gemäß § 196 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch ausschließlich dem Gutachterausschuss Weilheim-Schongau für dessen Gebiet und sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Jedermann kann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Landratsamt Weilheim-Schongau, Gutachterausschuss, Gebäude I, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim) oder im Internet (Verlinkung nachstehend) Auskunft über Bodenrichtwerte verlangen bzw. erhalten.
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Bodenrichtwertinformationssystem
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Die Einsicht in die Bodenrichtwertlisten vor Ort in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist für Jedermann kostenfrei.
Die Gemeinde Wessobrunn verkauft Brennholz an Selbstwerber.
Der Preis beträgt pro Ster:
Weichholz 20,00 €
Hartholz 35,00 € (GR 24.06.2014)
Der Anteil an Weich- und Hartholz wird beim Aufmaß durch die Försterin festgestellt und verrechnet.
Hinweis:
Selbstwerber müssen nachweisen, dass sie einen Mottorsägenkurs belegt haben.
Wenn Sie als Selbstwerber Holz kaufen wollen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung Wessobrunn. Telefon : 08809 / 313-33
Bitte teilen Sie uns mit:
- Welche Art von Holz sie gerne hätte
- Welche Menge sie benötigen (maximale Abgabe 6 Ster)
- Welches Gebiet sie für die Aufbereitung bevorzugen würden (Lage)
- Ihre Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer)
Die für den Gemeindewald zuständige Försterin, Frau Sonja Scheurer wird sich nach Auszeichnung der zu schlagenden Bäume mit Ihnen in Verbindung setzten und die Genehmigung für die Selbstwerbung erteilen.
Die rechtlichen Vorschriften für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen finden sich in der "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen"und im Waldgesetz für Bayern, die aktuelle Waldbrandgefahr können Sie hier abrufen.
Die ILS Oberland ist zuständig für geplante Feuer in den Landkreisen Bad Tölz / Wolfratshausen, Weilheim / Schongau und Garmisch-Partenkirchen. Feuer aus diesen Landkreisen können Sie bei uns per Onlineformular oder per Fax melden. Feuer in anderen Landkreisen melden Sie bitte bei der örtlich zuständigen Stelle an.
Die Anmeldung eines Feuers bei der ILS Oberland ersetzt nicht die Aufsichtspflicht des Verantwortlichen. Im Zweifel wird die ILS Oberland immer die Feuerwehr alarmieren und die Polizei informieren.
https://www.rettungsdienst.brk.de/ils-oberland/buergerinformationen/angemeldete-feuer.html
Voraussetzungen für den Online-Antrag sind:
- neuer elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet ist
- passendes Kartenlesegerät
- ggf. ein digitales Erfassungsgerät
(z.B. Scanner, Digitalkamera), um Nachweise hochladen zu können
Was sie beim Erwerb oder Verkauf einer Immobilie aus Seiten der Gemeinde beachten sollten:
Grundsteuer
Wasser und Kanalgebühren
Bitte teilen Sie der Gemeinde den Stand Ihres Wasserzähler zum Zeitpunkt der Übergabe mit.
Übergabeprotokoll für die Gemeinde
Ansprechpartner für Gleichstellung im Gemeindegebiet:
Neue Informationen aus dem Landratsamt:
Im Landkreis Weilheim-Schongau leben Menschen aus 130 Ländern. Etwa 20% der Bevölkerung haben eine Migrationsgeschichte. Diese Vielfalt sehen wir als Gewinn für unsere Gesellschaft.
Die Interessen aller Menschen sollen gehört werden, Teilhabe soll für alle ermöglicht werden. Daher soll in naher Zukunft ein Integrationsbeirat gegründet werden.
Unter Integration verstehen wir ein gutes Zusammenleben von Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte. Es ist ein wechselseitiger und fortlaufender Prozess.
Der Integrationsbeirat soll sein:
· Ansprechpartner für Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete
· Brückenbauer zwischen Verwaltung, Politik und Menschen mit Migrationsgeschichte
· Initiator für interkulturelle Begegnungen
· Unterstützter von Teilhabe und Gestaltung am politischen, kulturellen und sozialen Leben
· Stimme gegen Vorurteile, Diskriminierung und Rassismus
Für die Gründung des Integrationsbeirates suchen wir engagierte Menschen mit Migrationsgeschichte. Alle Interessierte werden gut auf ihr neues Amt vorbereitet.
Die Gemeinde Wessobrunn ist in zwei Kehrbezirke aufgeteilt. | |
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Den für Sie zuständigen Kaminkehrer finden Sie auf der Internetseite: |
Kaminkehrerwesen
Hier erhalten Sie Informationen über die rechtliche Stellung des Kaminkehrers sowie über seine Aufgaben und Gebühren.
Beschreibung
Die Aufgaben des Kaminkehrers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 ist das Kaminkehrerwesen novelliert worden, jedoch gilt bis Ende 2012 auf Grund Übergangsregelungen das bisherige Monopolsystem weitgehend weiter.
Zum 01.01.2010 ist außerdem die bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisherigen Länderverordnungen. Sie enthält bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsintervalle für Anlagen, an denen Schornsteinfegerarbeiten zu verrichten sind sowie die anfallenden Gebühren für diese Arbeiten, die vom Eigentümer zu tragen sind.
Nähere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltungsbehörde, die Ihnen auch den für Sie zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nennen kann.
Für die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung und Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist
Ihr Finanzamt zuständig.
Beschreibung
Seit dem Jahr 2011 sind die Finanzämter für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) zuständig. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind aber weiterhin die Gemeinden zuständig.
Wenn Sie keine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 haben, aber eine solche benötigen, müssen Sie beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 bzw. 2012 (Ersatzbescheinigung) beantragen.
Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zu Ihren Gunsten ab oder ist die Steuerklase II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2012, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Auf Antrag erhalten Sie dann einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vorlegen.
Pfarrei St. Leonhard - Forst
Pfarrer: Georg Fetsch
Telefon: 08803/3654
Telefax: 08803/2283
Anschrift: Wörther Kirchstr. 28, 82380 Peißenberg
Öffnungszeiten Pfarrbüro Forst:
Freitag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Beerdigung Terminvereinbarung Forst:
www.deutsche-rentenversicherung.de/
Monatliche Rentenberatung im Rathaus:
Das Ehepaar Spengler bietet jeweils am ersten Mittwoch im Monat eine kostenlose Rentenberatung an.
Terminvereinbarungen vorab im Rathaus unter Telefon: 08809 / 313-00
1.) Leichenschau |
Todesbescheinigung |
Bitte verständigen Sie den Hausarzt zur Ausstellung der Todesbescheinigung.
Der zuständige Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus. Diese Bescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.
Zu beachten ist, dass vor der Leichenschau keine Leiche eingesargt werden darf.
Zuständigkeit zur Veranlassung der Leichenschau
Die Leichenschau ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Großeltern
e) die Enkelkinder
f) die Geschwister
g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und
h) die Verschwägerten ersten Grades
Bestattungspflichtige |
Das Recht und die Pflicht zur Bestattung des Verstorbenen und der damit verbundenen Amtswege und Kosten obliegt dessen Angehörigen in o.g. Reihenfolge.
2.) Einsargung der Leiche und Überführung zum Friedhof |
Mit der Einsargung der Leiche und ihre Überführung zum Bestattungsort ist frühestens nach der Leichenschau ein privates Bestattungsunternehmen zu beauftragen.
Eine Erdbestattung hat zwischen 48 Stunden und 96 Stunden (Sa., So. und Feiertage ausgenommen) zu erfolgen. Ausnahmen müssen vorab von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
Für die Öffnung des Leichenhauses Wessobrunn wenden Sie sich bitte an die
Gemeinde Wessobrunn oder an Frau Rieger Tel. 08809/655 oder Handy: 01577/1951408 bzw. Herr Rieger Handy: 0172/3685023, E-Mail: theodor-rieger@t-online.de.
Für das Leichenhaus Forst ist Frau Rohrmoser Tel. 08809/879 zuständig.
3.) Pfarrämter |
Kontaktieren Sie das Pfarramt wegen Terminabsprache.
Kath. Pfarramt Wessobrunn Beerdigung Forst:
Pfarrer Joyice Tel. 08809/222 Pfarramt St. Leonhard Tel. 08809/295
Handy 0152/09886176 Fr. 14.00-17.00 Uhr
Frau Lipp Tel. 0179/7637527, Tel. 08809/784
Evang. Kirche Weilheim i.OB
Tel. 0881/929130
Mo, Mi 9-12 Uhr, Di 10.30-12 Uhr, Do 14-17 Uhr
4.) Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt |
Zuständiges Standesamt |
Setzen Sie sich mit dem Standesamt bezüglich Beurkundung in Verbindung.
Für die Beurkundung des Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
Im Gemeindegebiet Wessobrunn ist zuständig:
Standesamt der Stadt Weilheim i.OB
Admiral-Hipper-Str. 20 Öffnungszeiten des Standesamtes:
82362 Weilheim i.OB, Montag - Freitag 08.00 – 12.30 Uhr
Tel. 0881/682-520 und -521 Montag - Mittwoch 14.00 – 16.00 Uhr
Fax 0881/682-594 Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
Anzeigefrist |
Der Sterbefall ist spätestens an dem, dem Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Ist dies ein Samstag, so muss die Anzeige an dem darauffolgenden Werktag erstattet werden.
Dokumente und Nachweise zur Anzeige des Sterbefalles |
Todesbescheinigung mit vertraulichem Teil an das Standesamt
zusätzlich
soweit auffindbare Urkunden vorhanden:
Familien-Stammbuch
Geburts- bzw. Abstammungsurkunde
ggf. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Ausweis
5.) Anzeige des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung |
Bitte melden Sie sich für
- Bestattungen am Friedhof Wessobrunn bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus
- Bestattungen am Friedhof Forst bei Frau Rohrmoser, Tel. 08809/879
Vergabe neuer Grabstätten in Forst bei Herrn Bertl, Tel. 08809/330
Spätestens in unmittelbarem Anschluß an die standesamtliche Beurkundung ist der Sterbefall bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus bzw. bei Frau Rohrmoser anzuzeigen.
Friedhofsverwaltung Wessobrunn:
Gemeinde Wessobrunn Öffnungszeiten
Zöpfstr. 1 Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
82405 Wessobrunn Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr
Tel. 08809/31300, Fax 08809/31302
E-mail: gemeinde@wessobrunn.de
Frau Posch Tel. 08809/31377
Evtl. Urnenanforderungen werden von der Friedhofsverwaltung an das Bestattungsunternehmen versandt. Hierzu benötigen wir eine Sterbefallanzeige.
Denken Sie an Sarg- bzw. Urnen- und auch Kreuzträger. Diese werden in unserer Gemeinde von den Angehörigen selbst organisiert. Auf Anfrage helfen wir gerne.
6.) Sonstiges |
Übernahme der Beerdigungskosten: Antragstellung durch Ehegatten oder Kinder, wenn der Verstorbene Leistungen beim Sozialamt bezogen hat (Einkommen wird geprüft!).
Abmelden der Renten-/Pensionszahlungen:
Bitte melden Sie den Sterbefall möglichst umgehend mittels formlosem Schreiben und einer Sterbeurkunde bei der zuständigen Stelle, um Rückforderungen zuviel bezahlter Beträge zu vermeiden.
Rente: Sterbevierteljahr (innerhalb 4 Wochen) bzw. Witwen-/Witwer- und Waisenrente:
Das Ehepaar Spengler (Rentenberater) Tel. 0881/4179717 in Weilheim hilft bei Antrag-stellungen. Im Rathaus Wessobrunn bieten sie einmal im Monat ihre Dienste an. Terminvereinbarung: vorab unter Tel. 08809/31300 im Rathaus.
Pension: Wenden Sie sich an die ausbezahlende Stelle bzw. den letzten Dienstherrn; fragen Sie nach, ob evtl. ein Teil der Bestattungskosten übernommen wird.
Einwohnermeldeamt und Nachlaßgericht werden vom Standesamt verständigt.
Mit Krankenkasse, Bank und Versicherungen bitte selbst Kontakt aufnehmen.
Evtl. Änderungen: Tel., GEZ, Vereine, Kfz, Steuererklärung, Nachsendung Post ….
M E R K B L A T T
zur Verwertung von Bauschutt in Feld‐ und Waldwegen
Waldwege erleichtern und ermöglichen eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Waldes.
Zwangsläufig bedeuten aber der Bau und der Unterhalt von Waldwegen zugleich auch einen Eingriff in den Naturhaushalt und das Ökosystem. Baustoffe, die einer Wiederverwertung zugeführt werden sollen (Bauschutt/Recyclingbaustoffe), können vielfältige Schadstoffbelastungen aufweisen. Diese können bei unkontrollierter Verwertung im Waldwegebau schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Was versteht man unter „Bauschutt“?
Bauschutt ist mineralisches Material, das bei Abbruch‐, Sanierungs‐ und Umbauarbeiten von Bauwerken und Bauteilen anfällt. Hierzu gehören alle Baustoffe, die in ursprünglicher, verfestigter oder gebundener Form im Hoch‐ und Tiefbau Verwendung finden (z. B. Ziegel, Beton, Fließen). Unter den Begriff Bauschutt fällt außerdem auch Bodenaushub mit bodenfremden mineralischen Bestandteilen (> 10 Vol. %) sowie Betonabbruch und Mauerwerksabbruch.
Bauschutt darf jedoch keinesfalls mit Baustellenabfällen verwechselt werden. Von Baustellenabfällen spricht man, wenn neben den herkömmlichen Baustoffen auch zahlreiche andere Stoffe, wie Dämm‐ und Isoliermaterial, Dachpappe, Kunststoffe, Metallteile, Tapetenreste etc. vorkommen. Ferner gilt dieses Merkblatt nicht für asbesthaltigen Bauschutt (Asbestzementplatten,
-rohre, Spritzasbest etc.).
Welches Material darf für den Wegebau verwendet werden?
Im Feld‐ und Waldwegebau darf nur geeigneter, unbelasteter und sortenreiner Bauschutt
verwendet werden.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hat die Verwertung von Abfällen – hierzu zählt auch Bauschutt – ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, wenn der Bauschutt entsprechend den im Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling‐Baustoffen in Technischen Bauwerken“1 genannten Grundsätzen verwertet wird.
Der Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling‐Baustoffen in technischen Bauwerken“ gilt für den Einbau von Recycling‐Baustoffen aus aufbereitetem Bauschutt und Straßenaufbruch in technischen Bauwerken für den Erd‐, Straßen‐ und Wegebau in Bayern. Er steht in Wechselbeziehung mit den Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im
1 abrufbar unter: http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bauschutt/index.htm
Straßenbau (TL Gestein‐StB) und für Baustoffe und Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB‐StB) i. V. m. den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG‐StB By) und den dazugehörigen Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.
Nach diesen Regelungen kommen für den Bau und die Erhaltung von Waldwegen im Privatwald
sowie im landwirtschaftlichen Wegebau neben der Verwertung von Naturwerksteinen und anderen sogenannten inerten, mineralischen Massen (Sand, Kies und unbelasteter Bodenaushub) nur schadstofffreie, güteüberwachte Recycling‐Baustoffe in Betracht, die den Richtwert 1 des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in Technischen Bauwerken“ einhalten. Die Einhaltung des Richtwertes 1 ist dem Landratsamt Weilheim-Schongau, Sachbereich 41.1.1 – Natur- und Umweltschutzverwaltung, rechtzeitig vor Beginn der Wegebaumaßnahme durch Vorlage von Analysen im Sinne des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ nachzuweisen.
Ferner muss der Hauptzweck der Verwertung erfüllt sein. Er wird nicht erfüllt, wenn
das Material im tatsächlichen Zustand (z. B. durch Vermischung mit Hausmüll und anderen Fremdbestandteilen) das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder gefährdet und diese Gefährdung nur durch ordnungsgemäße Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz abgewendet werden kann,
die Entledigung des Materials im Vordergrund steht und der Besitzer das Material nicht zu dem genannten Zweck wirtschaftlich nutzen will,
es sich um keine sinnvolle Wegebaumaßnahme handelt, z. B. der Weg keiner Befestigung und Aufschüttung bedarf oder eine Neuanlage nicht notwendig und sinnvoll ist,
das Material aus bautechnischer Sicht nicht geeignet ist.
Die Verwertung von nicht aufbereitetem und güteüberwachtem Bauschutt und Abbruchmaterial, z. B. Teile von Dachschindeln, Betonbruch, Ziegelsteinen, Kacheln, Sanitätsscherben (auch bei Monofraktionen), im Forstwegebau sowie im landwirtschaftlichen Wegebau entspricht nicht den vorgenannten Anforderungen und muss als eine illegale Abfallbeseitigung angesehen werden, die mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine Umweltstraftat gegeben sein.
Nachweis der Unbedenklichkeit des zu verwertenden Materials
Dieser Nachweis der Unbedenklichkeit des Materials ist durch ein zugelassenes Labor zu führen. Probenahme und Analyse sind gemäß der LAGA Mitteilung 32 „LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen – Stand: Dezember 2001“ (LAGA PN 98) durchzuführen. Die Probenahme ist durch qualifiziertes Fachpersonal durchzuführen. Die Angaben zur Probevorbereitung sind ebenfalls zu dokumentieren.
Die Untersuchungsparameter, auch im Eluat, ergeben sich aus dem Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling‐Baustoffen in technischen Bauwerken“ und sind durch eine gemäß § 18 BBodSchG zugelassene Untersuchungsstelle zu untersuchen und auszuwerten. Es sind mindestens zwei Laborproben notwendig.
Sachverständige und Labore sind unter der Seite http://www.resymesa.de abrufbar.
Wo ist der Einsatz von Bauschutt im Wegebau zulässig?
Die Wege müssen außerhalb der durch Wasserrecht und Naturschutzrecht geschützten Bereiche liegen; also vor allem außerhalb von Wasserschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopflächen.
Auf die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Gesundheit „Waldwegebau und Naturschutz“ vom 26.09.2011 wird hingewiesen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen Einwände gegen Wegebauten mit Bauschutt, wenn
die Fläche in einem Trinkwasserschutz‐ oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem Überschwemmungsgebiet liegt und/oder
niedrige Grundwasserflurabstände (< 1 m) oder hohe Untergrund-Durchlässigkeiten (z. B. klüftiger Fels, Karstgebiete, sandige Böden etc.) vorhanden sind.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind Wegebauten mit Bauschutt bedenklich, wenn
sich die Fläche im Landschafts‐ oder Naturschutzgebiet, im Bereich von Naturdenkmälern, in geschützten Landschaftsbestandteilen oder in Natura-2000-Gebieten (FFH- u. Vogelschutzgebiete) befindet;
die Fläche in einem gesetzlich geschützten Biotop liegt oder dieses randlich tangiert, in aufgelassenen Entnahmestellen (z.B. Kiesgruben) u. ä. oder in ungenutzten Brache-Flächen mit Altgrasflur, Gebüsch und Einzelbäumen etc. liegt;
sich die Fläche in feuchten und/oder anmoorigen Waldteilen (Moor-, Bruch- und Auwälder) befindet;
es sich um eine sonstige, nach dem Bundes- oder Bayerischen Naturschutzgesetz geschützte und erhaltenswerte Fläche (insb. Feucht‐ und Trockenstandorte wie Moore, Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen entlang von Fließ- u. Stillgewässern, Quellbereiche, Mager- u. Trockenrasen; Feldgehölze, Hecken etc.) handelt.
Bei Einwänden aus wasserwirtschaftlicher Sicht bzw. bei der Bedenklichkeit der Maßnahme aus naturschutzfachlicher Sicht sind Wegebauten nur mit Zustimmung des Sachbereichs 41.1.2 - Wasserrecht bzw. des Sachbereichs 41.3 – Fachlicher Naturschutz, Gartenkultur und Landschaftspflege des Landratsamtes Weilheim-Schongau zulässig.
Anzeigeverfahren
Wir bitten den Einsatz der Recyclingbaustoffe mindestens 3 Monate vor Beginn der Wegebaumaßnahme beim
Landratsamt Weilheim-Schongau
Sachbereich 41.1.1 – Natur- und Umweltschutzverwaltung
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim
E-Mail: umweltverwaltung@lra-wm.bayern.de
anzuzeigen. Bei einer Anzeige nach Ziffer vier, letzter Absatz, ist eine Zustimmung erforderlich.
Der Anzeige sind dabei folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:
Angaben zur anzeigenden Person
Angaben über die betroffenen Flur‐Nummer(n) und die Gemarkung
Angaben über die Art des Wegebaus (z. B. Feld‐ oder Waldweg; Neuanlage oder Befestigung)
Angaben über den Umfang bzw. das Ausmaß der geplanten Maßnahme (Länge, Breite und Höhe des Weges (Angaben in m))
Angaben zur Menge des Recyclingmaterials (ca. t oder m³)
Beginn und voraussichtliches Ende der Baumaßnahme
Angaben zur Nähe zu Gewässern
Angaben zum Abstand zum Grundwasser
Angaben zur Art des Recyclingmaterials (z. B. Ziegel, Fliesen, Keramik, Beton)
Herkunft des Recyclingmaterials
Nachweis der Zertifizierung des Recyclingmaterials (Gütenachweis; Analyse durch ein Labor)
aussagekräftiger Lageplan mit dem eingezeichneten oder markierten Weg
Merkblatt_zur_Verwertung_von_Bauschutt_in_Feld-und_Waldwegen.pdf
Wasserablesung:
Die Wasserverbrauchsgebühren (und auch Abwassergebühren) werden jährlich für den Zeitraum vom 01.10 bis 30.09 erhoben.
Die Jahresablesung erfolgt in der Regel durch Bedienstete der Gemeinde im Laufe des Monats September.
Sollten Sie ein Zwischenablesung wünschen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Wessobrunn.
Telefon: 08809 / 313-33